Rechtsanwaltschaft; Beantragung der Zulassung
Kurzbeschreibung
Die Tätigkeit unter der deutschen Bezeichnung "Rechtsanwalt" bedarf einer Zulassung nach § 4 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).Beschreibung
Der Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist an die Rechtsanwaltskammer zu richten, in deren Bezirk die Zulassung erstrebt wird. Nach erfolgter Zulassung muss im Bezirk dieser Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei eingerichtet und unterhalten werden.
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde (§ 12 Abs. 1 BRAO). Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber vereidigt ist und den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat (§ 12 Abs. 2 BRAO).
Mit der Zulassung wird der Rechtsanwalt Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer und darf die Tätigkeit unter der deutschen Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" oder "Rechtsanwalt" ausüben (§ 12 Abs. 3 und 4 BRAO).
Gleichzeitig mit der Zulassung entsteht die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk. Die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung setzt sich automatisch mit den neuen Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer in Verbindung und übermittelt auch die erforderlichen Antragsvordrucke für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. für die Nachversicherung zum Versorgungswerk für die Zeit des Referendardienstes.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist der Erwerb der Befähigung zum Richteramt nach § 5 des Deutschen Richtergesetzes oder die Erfüllung der Eingliederungsvoraussetzungen nach den §§ 11 ff. des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) oder eine Bescheinigung des Prüfungsamtes nach § 16a Absatz 5 EuRAG, dass eine gleichwertige Berufsqualifikation besteht.
Fristen
keine
Formulare
Spezielle Hinweise für - Stadt Friedberg- Antrag auf Zulassung als (niedergelassener) Rechtsanwalt - Merkblatt
- Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt - Antrag auf Feststellung keine wesentliche Änderung der Tätigkeit
- Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt - Formulierungsvorschlag für eine Ergänzungsabrede zum Arbeitsvertrag betreffend die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung als Syndikusrechtsanwalt
- Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt - Merkblatt
- Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in der Rechtsanwaltskammer München
- Antrag auf Zulassung zur Syndikusrechtsanwaltschaft - Tätigkeitsbeschreibung
Kosten
Die Zulassungsgebühr beträgt 250 bis 260 Euro. Daneben fällt ein von der jeweiligen Rechtsanwaltskammer festgelegter Kammerbeitrag (etwa 200 bis 340 Euro jährlich) an. Die Gebühren und Beiträge können durch Überweisung (auch mittels Online-Banking) bezahlt werden.
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Links