Sozialpädagogische und sozialpflegerische Berufe; Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Qualifikation

  • Kurzbeschreibung

    Wenn Sie in Bayern in einen bestimmten sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Beruf dauerhaft arbeiten möchten, können Sie die Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation beantragen.

  • Beschreibung

    Bestimmte sozialpädagogische und sozialpflegerische Berufe sind in Bayern staatlich reglementiert. Das heißt, Sie müssen eine Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation haben, wenn Sie in diesem Beruf in Bayern dauerhaft arbeiten möchten. Andere sozialpädagogische und sozialpflegerische Berufe sind nicht reglementiert. Eine Anerkennung Ihrer Qualifikation ist zur Aufnahme einer Tätigkeit nicht zwingend erforderlich, kann jedoch sinnvoll sein. Sie können die Anerkennung beim Bayerischen Landesamt für Schule beantragen.

    Folgende Berufe sind in Bayern staatlich reglementiert:

    • staatlich anerkannte(r) Erzieher(in) (Bachelor Professional in Sozialwesen)
    • staatlich geprüfte(r) Heilerziehungspfleger(in) (Bachelor Professional in Sozialwesen)
    • staatlich anerkannte(r) Heilpädagoge(in) (Bachelor Professional in Sozialwesen)

    Um in Bayern einen dieser Berufe dauerhaft auszuüben, müssen Sie eine Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation beantragen.

    Sie können gemäß dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BayBQFG) einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung stellen, sofern Sie im Ausland eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben und im Ausbildungsstaat zur Ausübung des Berufs berechtigt sind.

    Die Aufnahme einer Berufstätigkeit, z. B.  im Rahmen von zeitlich befristeten Verträgen oder Aushilfsverträgen, ist gegebenenfalls auch ohne formale Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation möglich. Über die Einstellung entscheidet in diesen Fällen der jeweilige Arbeitgeber oder Einrichtungsträger bzw. die zuständige Aufsichtsbehörde.

     

    Folgende Berufe sind in Bayern nicht staatlich reglementiert:

    • staatlich anerkannte(r) Familienpfleger(in) (Bachelor Professional in Sozialwesen)
    • staatlich geprüfte(r) Kinderpfleger(in)
    • staatlich anerkannte(r) Heilerziehungspflegehelfer(in)
    • staatlich geprüfte(r) Sozialbetreuer(in)

    Um in Bayern einer dieser Beruf arbeiten zu können, ist eine Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation nicht zwingend erforderlich.

    Die Aufnahme einer Berufstätigkeit ist häufig auch ohne formale Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation möglich. Über die Einstellung entscheidet grundsätzlich der Arbeitgeber oder der Einrichtungsträger bzw. die zuständige Aufsichtsbehörde.

    Ein Anerkennungsverfahren kann sinnvoll sein, damit Ihre ausländische Qualifikation für den Arbeitgeber transparenter und besser einschätzbar wird.

    Sie können gemäß dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BayBQFG) einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung stellen, sofern Sie im Ausland eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben.

  • Voraussetzungen

    Sie können einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gemäß dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BayBQFG) stellen, sofern Sie

    • im Ausland eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben und – im Bereich der reglementierten Berufe – im Ausbildungsstaat zur Ausübung des Berufs berechtigt sind und
    • beabsichtigen, in Bayern eine Erwerbstätigkeit auszuüben

    Ein Antrag kann unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Aufenthaltsstatus gestellt werden.

    Für die Berufsausübung werden zusätzlich ausreichende deutsche Sprachkenntnisse erwartet.

  • Fristen

    keine
  • Formulare

  • Online Verfahren

  • Kosten

    Das Anerkennungsverfahren gemäß dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BayBQFG) ist kostenpflichtig.

    Das Bayerische Landesamt für Schule erhebt für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens je nach Aufwand eine Gebühr zwischen 200,00 und 600,00 EUR zuzüglich Auslagen.

    Sofern wesentliche Unterschiede auszugleichen sind (siehe Verfahrensablauf), werden für die Ausstellung eines abschließenden Bescheides weitere Gebühren zwischen 50,00 und 100,00 EUR zuzüglich Auslagen erhoben.

    Kosten für Anpassungslehrgang/Eignungsprüfung: Die Höhe des Betrags hängt davon ab, welche wesentlichen Unterschiede bestehen und kann daher stark variieren. Die Kosten hierfür werden von den durchführenden Stellen gesondert berechnet.

    Weitere Kosten, z. B. für Übersetzungen und Beglaubigungen, müssen Sie selbst tragen.

    Arbeitslose und arbeitsuchende Antragsteller sollten im Vorfeld der Antragstellung bei ihren zuständigen Agenturen für Arbeit beziehungsweise Jobcentern klären, ob eine Kostenübernahme durch die Arbeitsverwaltung möglich ist.

    Das Anerkennungsverfahren gemäß dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) (siehe Besondere Hinweise) ist kostenfrei.

  • Rechtsgrundlagen

  • Weiterführende Links