Wohngeld; Beantragung eines Miet- oder Lastenzuschusses

  • Kurzbeschreibung

    Haushalte mit geringem Einkommen können unter bestimmten Voraussetzungen Wohngeld als staatlichen Zuschuss zu den Wohnkosten erhalten. Der Antrag ist bei der Wohngeldbehörde (Landratsamt / kreisfreie Stadt) einzureichen, in deren Gebiet der Wohnraum liegt.

  • Beschreibung

    Zweck

    Wohngeld wird auf Antrag zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Zuschuss zu den Aufwendungen für den selbst genutzten Wohnraum geleistet.

    Gegenstand

    Wohngeld wird für Mietwohnungen und vergleichbaren Wohnraum als Mietzuschuss, für selbst genutzten im Eigentum stehenden und vergleichbaren Wohnraum als Lastenzuschuss gezahlt.

    Anspruchsberechtigte

    Mieterinnen und Mieter einer Wohnung können auf Antrag Wohngeld als Mietzuschuss erhalten. Gleiches gilt für Personen, die zur Untermiete wohnen oder in einem Heim (z. B. Alters- oder Pflegeheim) leben.

    Eigentümerinnen und Eigentümer eines Eigenheimes, einer Eigentumswohnung oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle können Wohngeld als Lastenzuschuss für den selbst genutzten Wohnraum beantragen.

    Ausschlussgründe (Kein Anspruch auf Wohngeld):

    • Empfänger von sog. Transferleistungen (z. B. Bürgergeld nach dem SGB II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt) sind vom Wohngeld grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Kosten der Unterkunft bei der Berechnung der Transferleistung berücksichtigt worden sind.
    • Alleinstehende Studierende und Auszubildende können nur Wohngeld erhalten, wenn sie dem Grunde nach keinen Anspruch auf Leistungen zur Förderung der Ausbildung (z.B. BAföG, Ausbildungsbeihilfe) haben.
    • Kein Anspruch auf Wohngeld besteht, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens.

    Zuwendungsfähige Kosten

    Die Miete sowie die Belastung für den Wohnraum sind nur bis zu einem gesetzlich bestimmten Höchstbetrag berücksichtigungsfähig. Dieser richtet sich nach der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und der Mietenstufe der Gemeinde. Nähere Auskünfte erteilt die zuständige Wohngeldbehörde (siehe unter "Für Sie zuständig").

    Art und Höhe

    In welcher Höhe Wohngeld in Form von Miet- oder Lastenzuschuss zusteht, hängt ab von

    • der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
    • dem Gesamteinkommen und
    • der Höhe der berücksichtigungsfähigen Miete oder Belastung für den Wohnraum.
  • Voraussetzungen

    Um Wohngeld zu erhalten, muss die wohngeldberechtigte Person (siehe unter "Anspruchsberechtigte") einen Antrag stellen. 

    Der Wohngeldantrag enthält Fragen nach den wesentlichen Angaben zur Feststellung des Wohngeldanspruchs. Die Angaben im Antrag sind mit den entsprechenden Nachweisen zu belegen.

  • Fristen

    Wohngeld wird grundsätzlich ab dem Ersten des Monats bewilligt, in dem der Antrag gestellt worden ist.

  • Formulare

  • Online Verfahren

  • Kosten

    keine
  • Rechtsgrundlagen

  • Weiterführende Links