Private Schulen für Kranke; Beantragung einer Förderung

  • Kurzbeschreibung

    Der Freistaat Bayern fördert die Träger privater Schulen für Kranke hinsichtlich ihres Sach- und Personalaufwandes. Auch die Zuordnung staatlichen Personals ist möglich.

  • Beschreibung

    Zweck

    Der Betrieb privater Schulen für Kranke soll durch eine auskömmliche Finanzierung sichergestellt werden.

    Gegenstand

    Der Freistaat Bayern ersetzt den Trägern privater Schulen für Kranke den notwendigen Schulaufwand (laufender und einmaliger Schulaufwand).

    Außerdem ersetzt der Freistaat Bayern den notwendigen Personalaufwand nach Art. 33 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz oder stellt privaten Schulen für Kranke Personal zur Verfügung.

    Zuwendungsempfänger

    Träger privater Schulen für Kranke

    Art und Höhe

    Der Freistaat Bayern ersetzt den Schulaufwand gemäß Art. 34 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz zu 80 %. Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten die Träger privater Schulen für Kranke eine verbesserte staatliche Förderung nach Art. 34a BaySchFG. In diesem Fall beträgt der Zuschuss 100 %.

  • Voraussetzungen

    Zuschüsse für den Schulaufwand:

    • Gemeinnützigkeit (Art. 29 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz - BaySchFG)
    • staatliche Genehmigung der Schule (nach Art. 92 ff. Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen - BayEUG)
    • weitere Voraussetzungen gemäß §§ 15 ff. Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG)
    • bei Schülerbeförderung: Beachtung der §§ 2 f. Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV); Kosten der Schülerbeförderung dürfen Betrag für eine Heimunterbringung nicht übersteigen

    Voraussetzungen für verbesserte Förderung nach Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaySchFG:

    • Mitwirkung des Schulträgers an Verfahren zur schulbezogenen Budgetierung der Abrechnung des Schulaufwands
    • Ermöglichung des unentgeltlichen Schulbesuchs für alle Schüler i.S.v. § 2 Krankenhausschulordnung (KraSO)
    • Anwendung der für entsprechende öffentliche Schulen geltenden Vorschriften zu Aufnahme und Entlassung von Schülern
    • Verzicht auf Zustimmungsvorbehalt nach Art. 43 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BayEUG
    • vorzeitige Entlassung eines Schülers nur im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde
    • Bestand der Schule seit mindestens zwei Jahren ohne wesentliche Beanstandung

    Vergütungen für den Personalaufwand:

    • Gemeinnützigkeit (Art. 29 BaySchFG)
    • staatliche Genehmigung der Schule nach Art. 92 ff. BayEUG

    Voraussetzungen für Vergütung entsprechend TV-L (Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BaySchFG):

    • Mitwirkung des Schulträgers an Verfahren zur schulbezogenen Budgetierung der Abrechnung des Schulaufwands
    • Ermöglichung des unentgeltlichen Schulbesuchs für alle Schüler i.S.v. § 2 KraSO
    • Anwendung der für entsprechende öffentliche Schulen geltenden Vorschriften zu Aufnahme und Entlassung von Schülern
    • Verzicht auf Zustimmungsvorbehalt nach Art. 43 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BayEUG
    • vorzeitige Entlassung eines Schülers nur im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde
    • Bestand der Schule seit mindestens zwei Jahren ohne wesentliche Beanstandung

     Zuordnung von staatlichen Lehrkräften und sonstigem Personal:

    • Gemeinnützigkeit (Art. 29 BaySchFG)
    • staatliche Genehmigung der Schule nach Art. 92 ff. BayEUG
    • Antrag des Schulträgers
    • Einverständnis des zugeordneten Personals
  • Fristen

    keine
  • Formulare

  • Kosten

    keine
  • Rechtsgrundlagen