Handwerksrolle; Beantragung einer Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung für die Eintragung
Kurzbeschreibung
Wenn Sie keine deutsche Meisterprüfung und auch keine gleichgestellte Prüfung für das auszuübende zulassungspflichtige Handwerk erfolgreich abgelegt haben, besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung zu stellen.Beschreibung
Mit Erteilung der Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung für ein zulassungspflichtiges Handwerk (siehe Anlage A zur Handwerksordnung) können Sie in die Handwerksrolle eingetragen werden.
Nach vollzogener Handwerksrolleneintragung ist die selbständige Ausübung des beantragten Handwerks gestattet.
Eine Ausnahmebewilligung erhält grundsätzlich, wer in dem betreffenden Gewerbe die notwendige Berufserfahrung besitzt. Die jeweils zuständige Handwerkskammer entscheidet, ob die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung vorliegen.
Voraussetzungen
Ausübungsberechtigung für ein weiteres Gewerbe nach § 7a Handwerksordnung
- Der Antragsteller ist bereits mit einem Handwerk der Anlage A in die Handwerksrolle eingetragen
- Nachweis der fachtheoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten in dem Handwerk, für das die Ausübungsberechtigung beantragt wird.
- Die Ausübungsberechtigung kann auf einen wesentlichen Teilbereich beschränkt werden.
Ausübungsberechtigung nach § 7b Handwerksordnung (Altgesellenregelung)
- Einschlägige Gesellenprüfung bzw. entsprechend anerkannter Ausbildungsberuf
- mindestens sechsjährige Tätigkeit in diesem Bereich (tatsächliche Ausübung), davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung (eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnis)
- kann nicht für die Handwerke Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher sowie Zahntechniker erteilt werden
Ausnahmebewilligung nach § 8 Handwerksordnung
- Vorliegen eines Ausnahmefalls: Unter Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls stellt die Ablegung der Meisterprüfung eine nicht zumutbare Belastung dar (z. B. Vorliegen anderer qualifizierter Prüfungen, Outsourcing, gesundheitliche und körperliche Behinderungen, fortgeschrittenes Lebensalter mit langjähriger einschlägiger Berufserfahrung, eng begrenzte Spezialtätigkeit)
- Notwendige Kenntnisse und Fertigkeiten im praktischen, fachtheoretischen und betriebswirtschaftlichen Teil zur Führung eines Handwerksbetriebs
- Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen und Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen Teilbereich des Handwerks beschränkt werden.
Ausnahmebewilligung für Angehörige der EG- und EWR-Mitgliedstaaten nach § 9 Abs.1 Handwerksordnung
Staatsangehörigen von Mitgliedsstaaten der EU, des EWR oder der Schweiz steht mit dem Verfahren nach der EU - EWR Handwerk - Verordnung ein erleichterter Qualifikationsnachweis offen. Eine Ausnahmebewilligung erhält, wer in dem betreffenden Gewerbe die notwendige Berufserfahrung im Sinne von § 2 Absatz 2 und 3 der EU - EWR Handwerk - Verordnung besitzt. Sonderregelungen gelten für Augenoptiker, Zahntechniker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher.
Fristen
Das jeweilige Verfahren muss vor dem Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle abgeschlossen sein.
Formulare
Spezielle Hinweise für - Stadt Friedberg- Antrag auf Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO - Handwerkskammer für Schwaben
- Antrag auf Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HwO - Handwerkskammer für Schwaben
- Antrag auf Ausübungsberechtigung mach § 7a HwO - Handwerkskammer für Schwaben
- Antrag auf Ausübungsberechtigung mach § 7b HwO - Handwerkskammer für Schwaben
Online Verfahren
Spezielle Hinweise für - Stadt FriedbergKosten
Die Kosten liegen zwischen 50,00 und 1000,00 EUR.
Eine elektronische Bezahlung via Online-Banking ist möglich. Die Informationen hierzu werden von der jeweils zuständigen Handwerkskammer zur Verfügung gestellt.Spezielle Hinweise für - Stadt FriedbergAusübungsberechtigung nach § 7a HwO
- Vollhandwerk: 500,00 EUR
- Teilhandwerk: 250,00 EUR
Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO
- Vollhandwerk: 500,00 EUR
Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO
- Vollhandwerk: 500,00 EUR
- Teilhandwerk: 250,00 EUR
Befristet
- Vollhandwerk: 250,00 EUR
- Teilhandwerk: 250,00 EUR
Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 1 HwO
- Vollhandwerk: 500,00 EUR
- Teilhandwerk: 250,00 EUR
Rechtsgrundlagen
- Gebührenordnung mit Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer für Schwaben
- § 7a Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
- § 7b Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
- § 8 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
- § 9 Abs. 1 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
- §§ 1 - 6 Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks (EU/EWR-Handwerk-Verordnung - EU/EWR HwV)
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