Suchtprävention und Suchthilfe; Beantragung einer Förderung
Kurzbeschreibung
Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für Maßnahmen und Projekte im Bereich Suchtprävention und Suchthilfe.Beschreibung
Zweck
Mit den Zuwendungen für Maßnahmen und Projekte im Bereich Suchtprävention und Suchthilfe sollen Suchtgefahren vorgebeugt und bereits bestehende Gefährdungen oder Beeinträchtigungen von Gesundheit und Lebensqualität gemildert werden. Das bestehende flächendeckende Netz der Präventionsangebote soll aufrechterhalten und gestärkt werden.
Gegenstand
Gefördert werden Suchtpräventionsfachkräfte der Verbände und Kommunen, die Betreuung suchtkranker und suchtgefährdeter Gefangener und Verwahrter in den bayerischen Justizvollzugsanstalten durch externe Fachkräfte, Projekte und Maßnahmen zur Suchtprävention und Suchtbekämpfung, sowie Fortbildungsmaßnahmen, die der Vermittlung, Erweiterung, Vertiefung und Weiterentwicklung der spezifischen Fachkenntnisse der im Suchtbereich Tätigen ehrenamtlichen Helferinnen oder Helfern und Angehörigen dienen.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen sowie kommunale Gebietskörperschaften.
Zuwendungsfähige Kosten
Gefördert werden können Ausgaben für Personal und je nach Gegenstand der Förderung auch Sachausgaben.
Art und Höhe
Im Rahmen einer Projektförderung werden Zuschüsse in Form einer Festbetragsfinanzierung (Pauschalen) gewährt.
Der Träger muss einen haushaltsrechtlich vorgeschriebenen Eigenanteil erbringen.
Voraussetzungen
Haushaltsrechtliche Voraussetzungen sind:
- Nachweis der gesicherten Gesamtfinanzierung durch Drittmittel/Eigenanteil durch den Träger
- Feststellung des herausragenden staatlichen Interesses an der Durchführung der Maßnahme durch die Förderbehörde.
Fristen
Anträge auf erstmalige Förderung nach der Richtlinie zur Förderung von Präventions- und Beratungsangeboten im Suchtbereich können jederzeit gestellt werden.
Anträge zur Fortführung bereits bestehender Maßnahmen und Projekte (Folgeanträge) sind bei der Bewilligungsbehörde jeweils bis zum 1. Oktober des dem beantragten Förderzeitraum vorausgehenden Jahres vorzulegen. Später eingehende Anträge werden grundsätzlich nicht berücksichtigt.
Formulare
Kosten
keineRechtsgrundlagen
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