Studium der Humanmedizin; Beantragung der Anrechnung von Studienzeiten und Anerkennung von Studienleistungen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Kurzbeschreibung

    Für das Studium der Humanmedizin können Zeiten eines verwandten Studiums im In- und Ausland sowie eines im Ausland betriebenen Humanmedizinstudiums angerechnet werden. Die im Rahmen dieses Studiums abgelegten Prüfungen werden bei Gleichwertigkeit anerkannt.

  • Beschreibung

    Unter bestimmten Voraussetzungen werden Zeiten eines verwandten Studiums im In- und Ausland sowie eines im Ausland betriebenen Humanmedizinstudiums in der Bundesrepublik Deutschland angerechnet und die im Rahmen dieses Studiums abgelegten Prüfungen anerkannt, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist (siehe § 12 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO)).

    Der Umfang der Studienzeitanrechnung ergibt sich aus der Art und Anzahl der anerkennungsfähigen Scheine und den tatsächlich studierten Semestern.

  • Voraussetzungen

    Die Anrechnung bzw. Anerkennung setzt die Gleichwertigkeit der erbrachten Leistungen voraus. Dies muss in jedem Einzelfall anhand der Belege geprüft werden.

    In welchem Umfang Studienzeiten im vorklinischen Studienabschnitt angerechnet werden können, hängt neben den tatsächlich studierten Semestern u. a. davon ab, welche und wie viele der in Anlage 1 zur ÄAppO bzw. in § 2 Abs. 2 Satz 5 und § 2 Abs. 8 Satz 2 Halbsatz 1 ÄAppO genannten Scheine nachgewiesen werden bzw. aus einem ausländischen oder verwandten Studium anerkannt wurden. Ein Studienhalbjahr kann dann angerechnet werden, wenn der Nachweis einer mindestens halbjährigen Studienzeit erbracht ist und während dieser Zeit drei der nachfolgend aufgeführten großen Scheine oder je zwei große und zwei kleine Scheine regelmäßig und mit Erfolg absolviert wurden.

    Voraussetzung für die Anrechnung eines Studienjahres ist der Nachweis einer mindestens einjährigen Studienzeit und von sechs großen oder je vier großen und vier kleinen Scheinen, die während dieser Zeit absolviert wurden.

    Praktika und Kurse, die in Anlage 1 Abschnitt I Nr. 1 bis 6 ÄAppO vorgeschrieben sind (= "große Scheine"): 

    • Praktikum der Physik für Mediziner
    • Praktikum der Chemie für Mediziner
    • Praktikum der Biologie für Mediziner
    • Praktikum der Physiologie
    • Praktikum der Biochemie/Molekularbiologie
    • Kursus der makroskopischen Anatomie
    • Kursus der mikroskopischen Anatomie
    • Kursus der Medizinischen Psychologie und der Medizinischen Soziologie

    Praktika und Seminare, die in Anlage 1 Abschnitt I Nr. 7 – 10, Abschnitt II und Abschnitt III ÄAppO vorgeschrieben sind; Leistungsnachweis gemäß § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO; vorklinisches Wahlfach gemäß § 2 Abs. 8 Satz 2 Halbsatz 1 ÄAppO (= "kleine Scheine"):

    • Seminar Physiologie
    • Seminar Biochemie/Molekularbiologie
    • Seminar Anatomie
    • Seminar Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie
    • Praktikum der medizinischen Terminologie
    • Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin (mit Patientenvorstellung)
    • Praktikum der Berufsfelderkundung
    • Vorklinisches Wahlfach

    Auf das im Geltungsbereich der ÄAppO vorgeschriebene klinische Medizinstudium sind Zeiten eines im Ausland betriebenen klinischen Medizinstudiums nur anrechenbar, soweit dieses gleichwertig ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 ÄAppO). Dies setzt nach bestandenem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gemäß neuer ÄAppO (bzw. analog nach bestandener Ärztlicher Vorprüfung nach der bis 30.09.2003 geltenden Fassung der ÄAppO - alte ÄAppO -) an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 ÄAppO) erzielte Studienleistungen voraus, die nach Art und Umfang der Lehrveranstaltung sowie der Leistungskontrolle (u. a. Benotung) den gemäß § 27 ÄAppO nachzuweisenden Fächern (§ 27 Abs. 1 Satz 4 ÄAppO), Querschnittsbereichen (§ 27 Abs. 1 Satz 5 ÄAppO) und Blockpraktika (§ 27 Abs. 4 ÄAppO) gleichwertig sind. Gleiches gilt für fächerübergreifende Leistungsnachweise (§ 27 Abs. 3 ÄAppO).

    Die Gleichwertigkeit ist durch Bescheinigungen der an der Heimatuniversität jeweils zuständigen Hochschullehrer/innen nachzuweisen. Für die Anrechnung von Studienzeiten ist neben der Dauer des Auslandsstudiums maßgebend, wie viele der in § 27 Abs. 1 Sätze 4 und 5 sowie Abs. 4 ÄAppO genannten Leistungsnachweise anerkannt werden können. Für je sieben dieser Leistungsnachweise ist ein Studienhalbjahr anrechenbar. Grundsätzlich werden pro Semester maximal sieben gleichwertige Leistungsnachweise anerkannt. Dieser Bewertungsschlüssel entspricht dem im Geltungsbereich der ÄAppO nach bestandenem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gemäß neuer ÄAppO (bzw. analog nach bestandener Ärztlicher Vorprüfung nach alter ÄAppO) bis zum Beginn des Praktischen Jahres vorgeschriebenen dreijährigen Medizinstudium (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 ÄAppO) und den in diesem Zeitraum zu absolvierenden 39 Pflichtlehrveranstaltungen (§ 27 Abs. 1 Sätze 4 und 5 sowie Abs. 4 ÄAppO).

  • Formulare

  • Online Verfahren

  • Kosten

    • Anrechnung von Studienzeiten und Anerkennung von Prüfungen: 60 EUR pro Anrechnungsbescheid
    • Anerkennung von Studienleistungen (ohne Semester und Prüfungen): 30 EUR pro Anerkennungsbescheid
  • Rechtsgrundlagen

  • Weiterführende Links