Interkommunale Zusammenarbeit; Beantragung einer Förderung

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  • Kurzbeschreibung

    Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für neue vorbildhafte interkommunale Kooperationsprojekte.

  • Beschreibung

    Zweck und Gegenstand

    Mit der Förderung gewährt der Staat einen Zuschuss für neue und vorbildhafte Projekte in interkommunaler Zusammenarbeit (auf der Grundlage der nach dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit vorgesehenen Formen, der Art. 54 ff. Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz sowie der Art. 2 und 3 des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes); auch Rechtsformen des Privatrechts sind zulässig. Gemeinsam lassen sich zahlreiche kommunale Aufgaben besser, schneller, wirksamer, in größerer Vielfalt und wirtschaftlicher erledigen, so dass nicht nur die Kommunen durch Synergieeffekte profitieren, sondern auch die Bürgerinnen und Bürger durch ein verbessertes Leistungsangebot. 

    Zuwendungsempfänger

    Antragsberechtigt sind alle bayerischen kommunalen Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sowie die von ihnen geführten Unternehmen und Einrichtungen.

    Art und Höhe

    Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt. Als Regelzuwendung für die Durchführung eines entsprechenden Kooperationsprojekts wird eine Zuweisung in Höhe von 50.000 Euro gewährt, jedoch maximal 85 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, die unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsprinzips anfallen.

    Eine erhöhte Zuwendung mit bis zu 90.000 Euro können Kooperationsprojekte in Teilräumen mit besonderem Handlungsbedarf entsprechend dem Landesentwicklungsprogramm erhalten.

     

    An jeder Regierung stehen Ansprechpartner für Fragen der interkommunalen Zusammenarbeit und deren Fördermöglichkeiten zur Verfügung.

  • Voraussetzungen

    • Gefördert werden können nur neue Kooperationsprojekte; das Projekt darf noch nicht begonnen worden sein (Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages).
    • Es muss ein entsprechender Beschluss der Entscheidungsgremien der beteiligten Kommunen vorliegen, in dem die Aufgaben, die Gegenstand der Kooperation sein sollen, und die mit dem Kooperationsprojekt angestrebten Ziele festgelegt werden.
    • Die Zusammenarbeit soll sich auf wesentliche Bereiche des Verwaltungsverfahrens, die mit personellen, strukturellen oder organisatorischen Veränderungen bei den an der Kooperation Beteiligten verbunden sind, beziehen. Sie soll Vorbildcharakter für das Handlungspotential interkommunaler Zusammenarbeit haben.
    • Eine bloße gemeinsame Beschaffung und Nutzung von Groß- und Spezialgeräten wird in der Regel nicht gefördert.
    • Das Kooperationsprojekt ist dauerhaft einzurichten, mindestens jedoch für 5 Jahre.
    • Durch die Zusammenarbeit soll eine Einsparung der personellen und sächlichen Ausgaben in den kooperierenden Aufgabenbereichen von mindestens 15 % pro Jahr erzielt werden. Dabei bleibt die Senkung der Ausgaben durch die Zuwendung selbst außer Betracht.
    • Eine Förderung entfällt, wenn für das Projekt andere Mittel des Freistaats Bayern in Anspruch genommen werden.
    • Kooperationsprojekte mit weniger als 5.000 Euro zuwendungsfähigen Ausgaben werden nicht gefördert.
    • Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht; die Förderung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
  • Fristen

    Ein Antrag kann nur gestellt werden, wenn mit dem Kooperationsprojekt noch nicht begonnen worden ist.

  • Online Verfahren

    Spezielle Hinweise für - Stadt Friedberg
  • Kosten

    Das Verfahren ist kostenfrei.

  • Rechtsgrundlagen

  • Weiterführende Links