Whistleblowermeldung; Übermittlung eines Hinweises bei Verstößen im Nichtfinanzsektor

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Kurzbeschreibung

    Wenn Sie Informationen zu einem Verstoß gegen das Geldwäschegesetz im Nichtfinanzsektor haben, können Sie dies der zuständigen Regierung mitteilen.

  • Beschreibung

    Durch Geldwäsche werden illegal erwirtschaftete Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust und dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen.

    Daher werden Vertretern bestimmter Berufsgruppen durch das Geldwäschegesetz spezifische Pflichten auferlegt, die zu einer Verhinderung von Geldwäsche bzw. des Missbrauchs seriöser Unternehmen zur Geldwäsche beitragen sollen.

    Wenn Sie Informationen zu möglichen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz haben (wie zum Beispiel: Ein Unternehmen identifiziert seine Vertragspartner nicht) können Sie dies als Hinweis personalisiert oder anonym der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen.

    Hinweisgeber (Whistleblower) können wertvolle Beiträge dazu leisten, das Fehlverhalten einzelner Personen oder ganzer Unternehmen aufzudecken und die negativen Folgen dieses Fehlverhaltens einzudämmen bzw. zu korrigieren.

    Hinweise stellen eine wichtige Erkenntnisquelle für die Aufsichtsbehörden des sog. Nichtfinanzsektors (NFS) dar. Solche Hinweise können vertrauliche Informationen beinhalten, die Hinweisgeber aus ihren Beschäftigungsverhältnissen oder aus sonstigen Vertrags- oder Vertrauensverhältnissen erfahren und die sie der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Kenntnis bringen.

    Die zuständige Aufsichtsbehörde geht jedem Hinweis nach und prüft, ob ein Verstoß gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen vorliegt. Die Aufsichtsbehörde schützt Ihre Identität, indem sie Ihnen über ein elektronisches Hinweisgebersystem die Möglichkeit bietet, Ihre Informationen anonym zu übermitteln.

    Zuständig für die Entgegennahme von Hinweisen, die

    • Finanzunternehmen,
    • Versicherungsvermittler,
    • Rechtsbeistände, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, und registrierte Personen nach § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
    • Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder,
    • Immobilienmakler sowie
    • Güterhändler und
    • Kunstvermittler

    betreffen, ist

    • in den Regierungsbezirken Unter-, Mittel- und Oberfranken, Oberpfalz und Schwaben: die Regierung von Mittelfranken
    • in den Regierungsbezirken Ober- und Niederbayern: die Regierung von Niederbayern
  • Voraussetzungen

    Hinweise auf Verstöße im Rahmen der Geldwäscheaufsicht können unabhängig von einem Schwellenwert personalisiert oder anonym der zuständigen Aufsichtsbehörde mitgeteilt werden.

    Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine Meldung über das anonyme Hinweisgebersystem nicht dasselbe ist, wie die Meldung eines meldepflichtigen Verdachtsfalls an die beim Zoll angesiedelte Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU). Bei Vorliegen eines Verdachtsfalls muss dieser grundsätzlich über das Portal „goAML“ der FIU gemeldet werden (siehe unter "Verwandte Themen").

  • Fristen

    Es gibt keine Frist.
  • Online Verfahren

    Spezielle Hinweise für - Stadt Friedberg
  • Kosten

    Es fallen keine Kosten an.
  • Rechtsgrundlagen

  • Weiterführende Links