Dolmetscher und Übersetzer bei Behörden und Gerichten; Beantragung der öffentlichen Bestellung und allgemeinen Beeidigung
Kurzbeschreibung
Dolmetscher und Übersetzer bei Behörden und Gerichten können die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung beantragen. Sie werden dann in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank eingetragen.
Beschreibung
Dolmetscher (inklusive Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache) und Übersetzer werden in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank eingetragen, wenn sie öffentlich bestellt und allgemein beeidigt sind. Bestellung, Beeidigung und Eintragung werden von den Präsidenten der Landgerichte durchgeführt.
Die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank bildet die Grundlage für Gerichte und Behörden bei der Suche nach Dolmetscher- und Übersetzungsdiensten.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung und damit für die Eintragung in die Datenbank ist im Regelfall das Bestehen der jeweils einschlägigen staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung in Deutschland oder die Anerkennung der jeweiligen Qualifikation als gleichwertig. Für die Anerkennung als gleichwertig ist das Bayerische Kultusministerium zuständig.
Fristen
Für eine erstmalige öffentliche Bestellung und/oder allgemeine Beeidigung ist keine Frist einzuhalten.
Nach neuem Recht ist jedoch eine einmal erfolgte öffentliche Bestellung und/oder allgemeine Beeidigung als Dolmetscher und Übersetzer auf fünf Jahre befristet .
Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung am 1. Januar 2023 bereits öffentlich bestellte und/oder allgemein beeidigte Berufsträger gelten Übergangsregelungen. Zum 1. Januar 2027 müssen sich alle Gerichtsdolmetscher neu beeidigen lassen.
Die öffentlichen Bestellungen und allgemeinen Beeidigungen als Übersetzer und Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache gelten zehn Jahre und enden frühestens zum 1. Januar 2027.
Online Verfahren
Spezielle Hinweise für - Stadt FriedbergKosten
Gebühr für öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung: 100 EUR für eine Sprache, zusätzlich jeweils 15 EUR für jede weitere Sprache.
Für die nach neuem Recht erforderliche periodische Verlängerung fällt jeweils 3/5 der genannten Gebühr an.
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern (Gerichtsdolmetschergesetz – GDolmG)
- Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz – AGGVG)
- § 60 Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Staatsministeriums der Justiz (Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz – GZVJu)
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